General terms and conditions of business and delivery
Available only in German language
AGBs
All terms and conditions available only in a german version
I. Allgemeines
- Für alle Liefergeschäfte der premex reactor gmbh (Verkäufer) gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen; sie werden bei Erteilung des Auftrages durch den Besteller wirksam. Abweichende Bedingungen sind nur gültig, wenn sie besonders vereinbart und schriftlich bestätigt werden. – Die Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten den Verkäufer nicht, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
II. Angebote
- Angebote sind stets freibleibend, auch wenn dies nicht besonders verabredet wird.
III. Aufträge
- Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt worden sind. Erfolgt ohne Bestätigung unverzüglich Lieferung, so gilt die Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung.
IV. Preise
- Die Preise sind freibleibend und netto, Verpackung, Porto, Fracht, sonstige Versandspesen, Versicherung, Zoll, sowie die Kosten der etwaigen Rücksendung der Waren, bzw. des Verpackungsmaterials gehen zu Lasten des Käufers.
- Die zwischen Vertragsabschluß und Lieferung etwa eintretende Erhöhung der der Preisberechnung zugrunde liegenden Löhne, Rohmaterialpreise, Frachten, Steuern, Zölle, Abgaben, TÜV-Kosten und sonstiger Lasten oder das Inkrafttreten neuer solcher Belastungen, berechtigen den Verkäufer, eine erneute Festsetzung des im Vertrag ausgewiesenen Preises zu verlangen.
- Für die Berechnung ist die beim Verkäufer festgestellte Stückzahl maßgebend.
V. Lieferung, Transport
- Für jeden einzelnen Auftrag bleibt die Vereinbarung der Lieferzeit vorbehalten. Die Lieferzeit gilt mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Absendung ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich ist.
- Eine Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferfristen kann nur unter der Voraussetzung eines ungestörten Fabrikationsablaufes übernommen werden. Die Folgen höherer Gewalt, Betriebsstörungen, behördlicher Maßnahmen, Mangel an Roh- und Hilfsstoffen zur Zeit der Herstellung, sowie zeitliche Verzögerungen durch Vorprüfungsmaß-nahmen durch den Besteller und andere unvorhergesehene Umstände beim Verkäufer und dessen Lieferanten, berechtigen dazu die Lieferverbindlichkeiten ganz oder teilweise aufzuheben.
- Die Nichteinhaltung bestätigter Lieferfristen berechtigt nicht zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder zur Auftragsstreichung. Schadensersatzansprüche wegen Nicht-erfüllung oder verspäteter Erfüllung sind ausgeschlossen.
- Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel erfolgt mangels besonderer Weisung nach bestem Ermessen ohne irgendwelche Haftung für billigste und schnellste Verfrachtung. Die Verpackung erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, nach dem Ermessen des Verkäufers oder Herstellers.
- Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab Werk des Herstellers. Zwischenverkauf eines angebotenen Artikels bleibt vorbehalten. Solange der Besteller eine ihm obliegende Mitwirkungspflicht nicht erfüllt, ist der Lauf einer vereinbarten Lieferfrist gehemmt; die Frist verlängert sich entsprechend.
VI. Beanstandungen, Gefahrenübergang
- Gewährleistungsansprüche des Käufers wegen Mängel oder Abweichungen der Menge bestehen nur, wenn der Käufer die Waren unverzüglich überprüft und Mängel, bzw. Abweichungen dem Verkäufer sofort nach Feststellung, spätestens jedoch 8 Tage nach Eingang der Waren am Empfangsort schriftlich anzeigt. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen, andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung der Mängel als genehmigt.
Mit Aufgabe der Fracht, mit sonstiger Versendung durch den Verkäufer oder Hersteller oder mit Meldung der Versandbereitschaft geht die Versendungsgefahr trotz Eigentumsvorbehalt auf den Besteller über.
VII. Mängelhaftung
- Der Verkäufer verpflichtet sich mangelhafte Teile unentgeltlich durch taugliche Teile zu ersetzen. Läßt sich die Ware auch durch wiederholten Austausch mangelhafter Teile nicht mangelfrei herstellen, ist der Verkäufer berechtigt, anstelle der mangelhaften Ware mangelfreie Ware zu liefern. Die mangelhaften Teile sind auf Verlangen dem Verkäufer unentgeltlich zurückzuübereignen.
Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere auch Entschädigungen für entgangenem Gewinn oder Schaden durch Produktionsausfall, sowie mittelbare oder unmittelbare Folgeschäden, Minderungs-, Wandlungs-, Anfechtungs- oder Rücktrittsrechte sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verschweigens eines Fehlers.
Der Verkäufer haftet nur bis zur Höhe und in der Art wie seine Lieferanten.
Die Rücksendung mangelhafter Ware bedarf der vorherigen Zustimmung und hat frachtfrei zu erfolgen.
Die Behebung der Mängel durch den Käufer darf nur mit dem Einverständnis des Verkäufers oder Herstellers erfolgen. Für Instandsetzungsarbeiten, die vom Käufer oder von Dritten ohne Einverständnis des Verkäufers an den Waren durchgeführt werden übernimmt der Verkäufer und Hersteller keine Haftung.
Zu VII.:
- Den Ort der Behebung bestimmt der Verkäufer oder Hersteller; dies gilt insbesondere bei Liefergegenständen, die in Anlagen des Käufers eingebaut werden.
- Für Lieferteile, die in Folge Ihrer stofflichen Beschaffenheit einem nach Art Ihrer Verwendung vorzeitigen Verschleiß unterliegen, wird keine Haftung übernommen.
- Die Mängelbehebung kann vom Verkäufer verweigert werden, wenn der Käufer mit der Entrichtung des Entgelts in Verzug ist. Soweit das zurückgehaltene Entgelt unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßig ist, kann deswegen die Nacherfüllung vom Lieferanten nicht verweigert werden.
VIII. Eigentumsvorbehalt
- Der Lieferungsgegenstand bleibt im Eigentum der premex reactor gmbh bis zur Erfüllung aller diesem gegen den Besteller zustehenden Ansprüchen aus bisher abgeschlossenen Geschäften.
- Grundsätzlich wird, auch wenn der Käufer eine bestimmte Forderung als tilgbar genannt hat, die Zahlung auf die älteste Schuld angerechnet.
- Für den Fall, daß der Käufer den Liefergegenstand weiter veräußert, tritt er jetzt schon seine Kaufpreisforderung gegen den Erwerber ab (erweiterter Eigentumsvorbehalt).
IX. Zahlung
- Zahlungen sind auf Kosten des Käufers innerhalb von 14 Tagen netto ab Ausstellungsdatum der Rechnung zu zahlen.
- Der Rechnungsbetrag ist jedoch sofort fällig, wenn der Käufer mit anderen Forderungen des Verkäufers in Zahlungsverzug kommt oder wenn dem Verkäufer die Unsicherheit seiner Vermögenslage durch Konkursanmeldung, gerichtlichem oder außergerichtlichem Vergleichsantrag, Wechsel- oder Scheckprotest Zwangsvollstreckung oder Ausfall eines Bürgen oder sonstige Ereignisse des § 321 BGB bekannt werden. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung vorzunehmen oder vom Abschluß zurückzutreten.
- Die Zahlung mit Wechsel wird nicht akzeptiert.
- Schecks werden nur unter Vorbehalt Ihrer Einlösung angenommen und gelten erst vom Zeitpunkt
der Einlösung an als Barzahlung
X. Zeichnungen
- Zeichnungen, Unterlagen und Entwürfe des Verkäufers dürfen vom Käufer keinen dritten Personen bekannt gegeben werden. Zuwiderhandlungen verpflichten zum vollen Schadenersatz. Zeichnungen oder Unterlagen des Verkäufers sind vom Empfänger unverzüglich zurückzugeben, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.
XI. Probestellung
- Werden Waren zur Probe überlassen, so sind diese vom Käufer zu dem jeweiligen Warenwert zu versichern.
- Sämtliche Transportkosten und Verpackungskostengehen zu Lasten des Käufers. Im Falle der Rückgabe gehen sämtliche Kosten zur Wiederaufbereitung der Ware zu Lasten des Käufers.
- Wurde keine Rückgabefrist vereinbart, so beträgt diese 3 Wochen. Maßgeblich ist das Datum auf dem Lieferschein.
- Für Probestellungen gelten zusätzlich die Bedingungen eines Probestellungsvertrages.
XII. Aufstellung und Montage
- Dem Käufer obliegt es, auf seine Kosten die notwendigen Voraussetzungen für eine einwandfreie Aufstellung und Montage des Liefergegenstandes in seinem Betrieb zu schaffen.
- Es werden keine bauseitigen Arbeiten vom Verkäufer durchgeführt. Dies gilt insbesondere für alle Gas- und Wasserinstallationen und Elektroanschlüsse.
XIII. Sonstige Pflichten und Pflichtverletzungen
- Der Käufer verpflichtet sich für die Arbeiten und den Umgang mit der gelieferten Ware und dessen dafür vorgesehenen Verwendungszweck entsprechend den gültigen gesetzlichen Bestimmungen nur geschultes Personal zuzulassen.
- Bei Pflichtverletzungen durch den Verkäufer sind die Schadensersatzansprüche des Bestellers auf 5 % des vereinbarten Entgelts (netto) beschränkt, soweit die Pflichtverletzung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig geschehen ist; diese Einschränkung gilt nicht bei Schäden aus Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
- Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzug können vom Besteller nur dann geltend gemacht werden, wenn dies in der Auftragsbestätigung des Verkäufers ausdrücklich bestätigt wird.
XIV. Gerichtsstand und Rechtswahl
- Für sämtliche Streitigkeiten zwischen Verkäufer und Käufer wird als Gerichtsstand, soweit
gesetzlich zulässig, Heidelberg vereinbart. - Die rechtlichen Beziehungen richten sich ausschließlich nach deutschem Recht.